Diebstahl durch Auswechseln eines Strichcodes an Selbstbedienungskasse

Pressemitteilung des OLG Hamm vom 1.10.2013: Wer das Lesegerät einer Selbstbedienungskasse mit einem falschen Strichcode „täuscht“ und so für seine Ware einen zu geringen Preis bezahlt, begeht einen strafbaren Diebstahl. Das LG Essen hatte die Tat als Computerbetrug gewertet. Das OLG Hamm hat den Schuldspruch korrigiert und die Revision als unbegründet verworfen.

Der 47 Jahre alte Angeklagte aus Bottrop hatte im Februar 2011 in einem Supermarkt am Porscheplatz in Essen die Zeitschrift „Playboy“ im Wert von 5 Euro an der Selbstbedienungskasse mit nur 1,20 Euro „bezahlt“, indem er an der Kasse nicht den Strichcode des Playboy, sondern den aus einer „WAZ“ herausgerissenen Strichcode über den geringeren Betrag von 1,20 Euro eingescannt hatte. Auf dieselbe Art und Weise hatte er kurz darauf einen „Stern“ im Wert von 3,40 Euro für 1,20 Euro „eingekauft“.

Auf die Revision des Angeklagten hat der 5. Strafsenat des OLG Hamm die verhängte Geldstrafe bestätigt und die Taten als strafbaren Diebstahl beurteilt.

Computerbetrug scheitert an Vermögensminderung durch „Täuschen“ der Kasse

Der Angeklagte habe zwar keinen Computerbetrug begangen, weil der manipulierte Datenverarbeitungsvorgang der Kasse noch keine Vermögensminderung bewirkt, sondern nur die Voraussetzungen für eine vermögensmindernde Tat – die nachfolgende Mitnahme der Zeitschriften – geschaffen habe.

Diebstahl einschlägig, weil Scannen des falschen Preises und Zahlen des zu niedrigen Preises Übereignung hindert

Es liege aber ein strafbarer Diebstahl vor. Der Angeklagte habe fremde Sachen weggenommen, um sich diese rechtswidrig zuzueignen. Die Zeitschriften seien ihm nicht übereignet worden, weil er diese zuvor nicht mit den ihnen zugewiesenen Strichcodes eingescannt habe. Zu den tatsächlich eingescannten Preisen habe der Geschäftsinhaber nicht verkaufen wollen. Beide Zeitschriften habe der Angeklagte auch ohne Einverständnis des Geschäftsinhabers mitgenommen. Nachdem er zuvor einen nicht zu den Zeitschriften passenden Strichcode eingescannt hatte, seien die Bedingungen für einen vom Geschäftsinhaber gebilligten Gewahrsamswechsel beim Passieren der Kasse nicht erfüllt gewesen (OLG Hamm, Beschl. v. 8. 8. 2013 – 5 RVs 56/13, BeckRS 2013, 1664).

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