EuGH schafft Klarheit zum Urlaub in Quarantäne

Wer seine Urlaubstage in Quarantäne verbringen musste, kann sich diese Tage nicht gutschreiben lassen, entschied der der EuGH am 14.12.2023.

Genommene Urlaubstage, die ein Arbeitnehmer in Quarantäne verbringen musste, muss der Arbeitgeber ihm nicht gutschreiben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf eine Vorlage aus Rheinland-Pfalz entschieden (EuGH, Urt. v. 14.12.2023, Az. C-206/22 Sparkasse Südpfalz). Es liege in der Risikosphäre der Beschäftigten, wenn bestimmte Ereignisse den Urlaub störten. Arbeitgeber schulden die Freistellung von der Arbeit bei voller Entlohnung, aber keinen darüberhinausgehenden Urlaubserfolg.

Ein Arbeitnehmer der Sparkasse Südpfalz hatte im Dezember 2020 einige Tage Urlaub genommen. Weil er noch Kontakt mit einem Corona-positiven Kollegen hatte, musste er diesen allerdings zuhause in Quarantäne verbringen. Um die Menschen in seinem Haushalt nicht anzustecken, bewegte er sich nur zwischen Schlaf- und Badezimmer.
Nach der seinerzeit geltenden Rechtslage galt der Urlaub als genommen, die Sparkasse lehnte eine Gutschrift der Urlaubstage ab.

Der EuGH sieht auch keine Notwendigkeit zur Gutschrift: Wenn Beschäftigte einige Tage ihres Jahresurlaubs in Quarantäne verbringen müssen, so müssen diese nicht gutgeschrieben werden. Dies sei mit dem Unionsrecht vereinbar. Mit dem bezahlten Jahresurlaub solle es dem Arbeitnehmer ermöglicht werden, sich von der Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Anders als eine Krankheit steht ein Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen. Folglich sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem solchen unvorhersehbaren Ereignis ergeben, das seinen Arbeitnehmer daran hindern könnte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub uneingeschränkt und wie gewünscht zu nutzen Sie haben noch Fragen?

Ihr Ansprechpartner ist Dr. Bernd Dollmann 07931 / 9702 - 11 (Frau Korkes)

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