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Kurzarbeit wegen Corona: Was gilt es für Betriebe zu beachten?

Was ändert sich konkret?
Betriebe können nun bereits Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn die durch die Krise hervorgerufene Auftragsflaute mindestens zehn Prozent der Beschäftigten betrifft. Darüberhinaus müssen die Arbeitgeber nicht wie bisher üblich, zuerst die Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter zum Ausgleich einsetzen, sondern können sofort Hilfe in Anspruch nehmen. Zusätzlich soll das neue Kurzarbeitergeld auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen.


Gibt es sonstige Erleichterungen für Arbeitgeber?
Ja, die gibt es. Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe zurückerstattet.

Wie bemisst sich das Kurzarbeitergeld?
Die Bundesagentur übernimmt beim Kurzarbeitergeld 60 Prozent des anfallenden Nettolohnes, bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent. Nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer oder Gesellschafter haben kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies gilt auch für Minijobber und alldiejenigen, die bis zu 450 Euro Einkommen beziehen.

Was muss der Arbeitgeber tun?
Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Kurzarbeit bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit stellen und darlegen, dass ein derartiger Arbeitsausfall besteht. Von dieser wird der Zuschuss an den Arbeitgeber ausgezahlt, der wiederum das Geld am Monatsende zusammen mit dem Arbeitsentgelt auf das Konto des Arbeitnehmers überweist. In Betrieben mit Betriebsräten unterliegt die Einführung der Kurzarbeit und deren Modalitäten der Mitbestimmung des Betriebsrates. Welche Unterlagen der Arbeitgeber einreichen muss, hat die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Website zusammengestellt.

Ist der Arbeitgeber frei bei der Auswahl, welchen Arbeitnehmer er in Kurzarbeit schickt?
Dabei kommt es entscheidend drauf an, in welchem Bereich der Arbeitsausfall konkret eintritt. Wenn dann für den Arbeitgeber noch eine Auswahlmöglichkeit hinsichtlich unterschiedlicher Arbeitnehmer besteht, hat diese grundsätzlich nach billigem Ermessen zu erfolgen, darf also keinesfalls willkürlich geschehen.

Was gilt für Selbstständige?
Selbstständige können nicht in den Genuss des Kurzarbeitergeldes kommen, da sie nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind. Hier wird bereits ein Notfallfond diskutiert, um auch den Selbständigen beispielsweise im Handwerk oder im Kulturbereich unter die Arme greifen zu können.

Sie haben noch Fragen? Ihr Ansprechpartner Dr. Bernd Dollmann

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

Den Flyer der letztjährigen Veranstaltung finden Sie hier