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Corona - Absage von Veranstaltungen

In Deutschland werden durch die zunehmende Verbreitung des Coronavirus/Covid-19 Großveranstaltungen abgesagt, darunter auch sämtliche Industrie- und Handwerksmessen und Konzerveranstaltungen. Eine rechtliche Einschätzung dieser Absagen ist im Hinblick auf die Aussteller vielschichtig.

1. Messen

Nach den Verordnungen der Landesregierungen von Bayern und Baden-Württemberg sind bis zum 19. April 2020 Veranstaltungen untersagt. Darunter fallen auch Messen. In diesen Fällen der behördlichen Untersagung handelt es sich um einen Fall höherer Gewalt, den keine der Vertragsparteien zu vertreten hat und für den folglich auch keine Vertragspartei einzustehen hat. Bei der Absage durch den Veranstalter ist danach zu differenzieren, ob die Messe komplett abgesagt wurde oder nur auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wurde.

a. Absage

Sagt der Veranstalter die betreffende Messe komplett ab, so entfällt seine geschuldete Leistung. Der Aussteller kann dann die Rückgewähr einer geleisteten Anzahlung geltend machen.

Fraglich ist in diesem Fall das Schicksal der weiteren, im Zusammenhang mit der Messe im Vorfeld geschlossenen Verträgen, so z.B. Hotels, Flüge zum Zielort, an denen aufgrund der Absage der Messe seitens der Aussteller kein Interesse mehr besteht. Grundsätzlich ist die einseitige Stornierung nur unter eingeschränkten Bedingungen möglich. Allein das Entfallen des Anlasses für die Buchung berechtigt nicht zum Rücktritt von den Verträgen, da Hotelbetreiber und Flugunternehmen hierfür nicht verantwortlich sind. Dieser bieten weiterhin ihre Leistungen vertragsgemäß an, deren Erbringung auch grundsätzlich möglich ist. Eine individualvertragliche Abrede, dass die Leistung zum Zweck der Messeausstellung erfolgen soll, dürfte in den wenigsten Fällen geregelt sein. Der Aussteller ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich auf die Kulanz der Betreiber angewiesen. Im Hinblick auf Flugreisen bieten verschiedene Fluganbieter schon Möglichkeiten auf eine kostenlose Umbuchung oder Erstattung.

Ein Anspruch gegen den Messeveranstalter auf Erstattung dieser Aufwendungen besteht nur, wenn dieser die Absage der Messe auch zu verschulden hat. Dies ist im Falle der derzeitigen Pandemie jedoch nicht gegeben. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Messeausstellung und Hotelaufenthalt in einem Paket seitens des Messeveranstalters verbunden worden sind.

 b. Verlegung

Teilweise werden Messen auch auf spätere Zeitpunkte im Herbst verlegt. Man kann durchaus annehmen, dass Messveranstaltungen den Charakter einer absoluten Fixschuld haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Leistungszeitpunkt so wesentlich ist, dass die Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden kann und die spätere Leistung eine völlig andere wäre, weil der Leistungszweck nicht mehr erreicht werden kann. Selbst wenn man annimmt, dass der Leistungszweck noch erreicht werden kann, ist für viele Unternehmen der ursprüngliche Zeitpunkt einer Messe so maßgeblich, dass ein Interesse an einer späteren Abhaltung nicht mehr gegeben ist. Es handelt sich dann um ein relatives Fixgeschäft mit der Konsequenz, dass eine spätere, zu einem unbestimmten Zeitpunkt, stattfindende Messe nicht mehr erfüllungstauglich sein wird. Auch in diesen Fällen wird dies dazu führen, dass auch hier gemachte Anzahlungen zurückzuerstatten sind. Kommt für das Unternehmen eine spätere Abhaltung der Messe in Betracht, da es nicht speziell auf den Zeitpunkt dergleichen ankommt, bedarf es keiner Rückerstattung der entstandenen Kosten.

Ist der Fall höherer Gewalt nicht vertraglich geregelt dürfte ein Rückgriff auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht möglich sein, da die Regelungen zur Unmöglichkeit insoweit Vorrang genießen.

c. Zeitpunkt

Wurde eine Messe bereits vor der behördlichen Untersagung abgesagt oder verschoben, kann in Fällen dieser vorsorglichen Verschiebung durchaus argumentiert werden, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Fall höherer Gewalt vorgelegen hat. Inwieweit eine spätere Untersagung für genau diesen Messezeitraum durch die Behörden dann Berücksichtigung finden kann, muss jedoch abgewartet werden.

2. Konzertabsagen und deren rechtliche Auswirkungen

Eine weitere von der Untersagung von Veranstaltungen betroffene Gruppe sind Konzertveranstalter und Künstler. Vorrangig sind auch hier etwaige vertragliche Vereinbarungen der Parteien. Diese können auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergeschrieben sein, in denen sich oftmals Klauseln zu Absagen wegen höherer Gewalt finden lassen.

Sie haben noch Fragen? Ihr Ansprechpartner Dr. Steffen Reinhard

 

Ohne vertragliche Regelung gilt für Künstler, dass sie aufgrund einer Absage der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt zwar nicht zur Leistung verpflichtet sind, sie aber auch keine Gage erhalten.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

Den Flyer der letztjährigen Veranstaltung finden Sie hier