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"Steuer-CD" - Straffreiheit bei zeitnaher Selbstanzeige möglich!

Der beabsichtigte Ankauf der Steuersünder-Daten aus der Schweiz erregt derzeit die Gemüter. Neben der politischen steht zweifellos die rechtliche Dimension dieser Angelegenheit und der dahinter stehenden Personen. Neben Steuernachzahlungen für Zeiträume von teilweise mehr als zehn Jahren stellt auch die strafrechtliche Relevanz der Vorgänge die Betroffenen vor eine harte Bewährungsprobe. Obgleich die Art und Weise der Informationsbeschaffung auch in Fachpublikationen stark kritisiert wird, liegt im Zusammenhang mit den vor zwei Jahren erworbenen Liechtensteiner Konto-Daten bislang keine veröffentlichte Entscheidung der Gerichte vor, die einer Verwertung dieser Daten widersprochen hätte. Die Bochumer Justiz hat bislang keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Daten geäußert. Wie das Bundesverfassungsgericht im anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren (Az: 2 BvR 2101/09) entscheiden wird, vermag niemand zu sagen.

Für die Betroffenen stellt sich demzufolge die Frage, ob man jedenfalls den strafrechtlichen Konsequenzen der Vorgänge entgehen kann. Die Abgabe einer sogenannten Selbstanzeige ermöglicht bei Beachtung bestimmter Spielregeln die Straflosigkeit. Selbst eine fehlgeschlagene Selbstanzeige kann sich strafmildernd auswirken.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist jedoch in einigen Fällen ausgeschlossen. Bereits bei den Liechtenstein-Daten ist die Frage erörtert worden, wann von einer Tatentdeckung auszugehen ist, die die Straffreiheit einer Selbstanzeige verhindert. Solange die deutschen Finanzbehörden nicht im Besitz der Daten sind, liegt gewiss keine Tatentdeckung vor. Das Merkmal der Tatentdeckung erfordert sogar mehr als die Kenntnis von Anhaltspunkten. Der Tatverdacht muss sich so weit konkretisiert haben, dass mit einer strafrechtlichen Verurteilung zu rechnen ist. Hierzu bedarf es jedenfalls einer Feststellung der verkürzten Steuer sowie zugehörigem Veranlagungszeitraum und darüber hinaus auch eines Abgleichs mit der Steuerakte des Betroffenen.

Die Tatentdeckung als solche schließt die wirksame Selbstanzeige aber immer noch nicht aus. Der Weg in die Straffreiheit ist erst dann versperrt, wenn der Betroffene die Tatentdeckung kannte oder mit ihr rechnen musste. Die derzeitigen Berichte in den Medien über den Erwerb der Daten durch die Finanzbehörden dürfte noch nicht ausreichend sein, um davon auszugehen, der Betroffene müsse mit der Tatentdeckung rechnen. Wann es sich dem Betroffenen aufdrängen muss, dass auch sein Name auf dem Datenträger gespeichert ist, haben die Gerichte bislang nicht eindeutig geklärt.

Von einer Situation, in der eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen ist, kann daher nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausgegangen werden. Will man einer strafrechtlichen Verurteilung entgehen, empfiehlt es sich daher, die Möglichkeit einer Selbstanzeige umgehend zu überprüfen.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

Den Flyer der letztjährigen Veranstaltung finden Sie hier