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Neuregelungen zur Kurzarbeit

Der Bundesrat hat am 20.02.2009 den im Rahmen des Konjunkturpakets II vorgesehenen Neuregelungen zur Kurzarbeit zugestimmt. Danach wird Arbeitgebern bei Kurzarbeit rückwirkend zum 01.02.2009 mindestens die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Bei Qualifizierung der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit ist eine vollständige Beitragserstattung möglich. Außerdem gelten erleichterte Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Neuerungen sind größtenteils bis zum 31.12.2010 befristet.

Es gelten folgende erleichterte Voraussetzungen:

  • Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt nicht mehr voraus, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Entgeltausfall betroffen sein muss. Um für einen oder mehrere Beschäftigte Kurzarbeitergeld zu beantragen, reicht vielmehr ab sofort der Nachweis eines Entgeltausfalls von mehr als zehn Prozent aus. 
  • Arbeitszeitkonten müssen vor Bezug des Kurzarbeitergelds nicht ins Minus gebracht werden.
  • Ab dem 01.01.2008 durchgeführte vorübergehende Änderungen der Arbeitszeit aufgrund von Beschäftigungssicherungsvereinbarungen wirken sich nicht negativ auf die Höhe des Kurzarbeitergelds aus.
  • Das Gesetz stellt außerdem klar, dass Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer und befristet Beschäftigte beantragt werden kann. 
  • Die Antragstellung und das Verfahren zum Kurzarbeitergeld werden vereinfacht. Diese Änderungen sind nicht befristet und gelten daher über den 31.12.2010 hinaus.


Vollständige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Agenturen für Arbeit erstatten für Mitarbeiter, die während der Kurzarbeit an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, nicht nur 50, sondern 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge. Hierfür muss die Qualifizierung bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss bestimmten Zwecken dienen (zum Beispiel der Erweiterung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten). 
  • Sie muss nach der "Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung" (AZWV) zugelassen sein oder – bei einer Weiterbildung im eigenen Betrieb mit eigenem Personal – von vergleichbarer Qualität sein wie die zugelassenen Qualifizierungen. 
  • Sie darf der Rückkehr zur normalen Arbeitszeit oder einer Arbeitszeiterhöhung nicht entgegenstehen. 
  • Es darf sich nicht um eine gesetzliche vorgeschriebene Qualifizierung (zum Beispiel eine Schulung im Bereich des Arbeitsschutzes) handeln oder um eine solche, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse des Unternehmens liegt und von diesem ohnehin hätte durchgeführt werden müssen.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

Den Flyer der letztjährigen Veranstaltung finden Sie hier