Krankenzusatzversicherung kann Patientenblatt anfordern

Das hat das Oberlandesgericht München mit einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 6. September 2012 im Fall einer Zahn-Zusatzversicherung entschieden (Az.: 14 U 4805/11). Eine private Krankenzusatzversicherung kann gegebenenfalls eine Kopie des ärztlichen Patientenblatts verlangen, um ihre Leistungspflicht zu klären.
Im Streitfall begehrte der Kläger Leistungen für Zahnersatz. Die Versicherung hegt den Verdacht, dass die betreffenden Zähne schon vor Eintritt in die Versicherung oder zumindest vor Ablauf der nachfolgenden Wartezeit fehlten oder beschädigt waren. Hierfür bestünde dann keine Leistungspflicht.

Mehrere Nachfragen der Versicherung beim behandelnden Zahnarzt brachten nicht die erhoffte Klärung. Daher bat die Versicherung schließlich um eine Kopie des Patientenblattes, auf dem sämtliche Diagnosen und Behandlungen dokumentiert werden. Arzt und Patient lehnten dies aber ab.

Nach dem Münchener Urteil muss die Versicherung keine Leistungen erbringen, solange die Fragen nicht geklärt sind. Zu einer solchen Klärung könne auch das Patientenblatt beitragen. Das Argument des Klägers, nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen schulde er nur „Antworten auf konkrete Fragen“ greife nicht, wenn widersprüchliche Antworten die Fragen letztlich offen lassen.

Ohne Klärung könne und müsse die Versicherung die Leistungen ablehnen. In solch einer Situation sei der klagende Patient daher schon nach Treu und Glauben gehalten, eine Kopie des Patientenblatts beizubringen, wenn er doch noch eine positive Entscheidung erreichen wolle.

Ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liege darin nicht. Gerade in einer Fach- oder Zahnarztpraxis enthalte das Patientenblatt in der Regel keine besonders intimen Daten. Diese herauszugeben sei zumutbar, urteilte das OLG.

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