Kooperationen

Kompetenzbereiche

Informieren Sie sich über die rechtlichen Schwerpunktbereiche der Kanzlei KONRAD & DOLLMANN Rechtsanwälte. Im konkreten Einzelfall klären wir mit Ihnen persönlich oder fernmündlich, ob Ihre Fragestellung kompetent von uns betreut werden kann.

  • AGB- & Vertragsgestaltung

    Einen Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit bildet die Erstellung und Überprüfung von Verträgen aller Art. Eine für den Mandanten vorteilhafte und rechtlich durchsetzbare Vertragsgestaltung erfordert nicht nur anwaltliches Geschick und umfassende Rechtskenntnisse, sondern auch ein besonderes Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge sowie ein Gespür für die Situation und die Interessenlage der künftigen Vertragsparteien.

    Bei einer Vertragsprüfung weisen wir Sie auf die möglichen Fallstricke, unwirksame oder für Sie rechtlich nachteilige Vertragsklauseln hin und geben Ihnen alternative Gestaltungsmöglichkeiten an die Hand. Gerne begleiten wir Sie auch bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen, um auf diese Weise das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.

    Vertragsgestaltung und -prüfung im Wirtschaftsrecht

    Während unserer langjährigen Praxis haben wir Erfahrungen in allen Bereichen des Vertragsrechts erworben. Wir können deshalb unsere Mandanten auch in speziellen Rechtsgebieten beim Entwurf und Gestaltung von Verträgen unterstützen.

    Wir entwerfen, prüfen und verhandeln für Sie z.B.
    •    Allgemeine Geschäftsbedingungen
    •    Anlagenbauverträge
    •    Beteiligungskaufverträge
    •    Entwicklungsverträge
    •    Franchiseverträge
    •    Geheimhaltungsverträge
    •    Gesellschaftsverträge
    •    Handelsvertreterverträge
    •    Kauf- und Lieferverträge
    •    Kooperationsverträge
    •    Leasingverträge
    •    Lizenzverträge
    •    Qualitätssicherungsverträge
    •    Satzungen (Geschäftsordnungen für Vorstand oder Aufsichtsrat)
    •    Unternehmenskaufverträge
    •    Vertriebsverträge, z.B. Vertragshändlerverträge
    •    Wartungs- und Serviceverträge

    Erarbeitung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

    Vor allem im digitalen Zeitalter sind AGB und Nutzungsbedingungen wichtig. Gesetzliche Regelungen sind bei neuen Geschäftsmodellen oft lückenhaft. Wobei als „neu“ so ziemlich jedes Geschäftsmodell im Internet zu verstehen ist.
    Durch AGB geben Sie Ihrem Business den rechtlichen Rahmen und können die gesetzliche Regelungen zu Ihren Gunsten abwandeln. Und auch die Kunden legen immer mehr Wert auf klare und transparente Vertragsbedingungen.
    AGB sind aber nur dann von Vorteil, wenn diese speziell auf Ihr Geschäft zugeschnitten sind. Auf die Verwendung von Muster-AGB oder gar die Übernahme fremder Geschäftsbedingungen sollten Sie verzichten. Es gibt zudem für verschiedenen Unternehmensbereiche zugeschnittene AGB:
    •    Einkaufsbedingungen
    •    Allgemeine Lieferbedingungen
    •    Montagebedingungen

     

    Ihr Ansprechpartner: Dr. Steffen Reinhard

  • Arbeitsrecht

    Arbeitsrecht begegnet in der betrieblichen Praxis auf völlig unterschiedlichen Ebenen. Es definiert einerseits die Spielregeln zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber (Individualarbeitsrecht), aber auch die Rechte und Pflichten, die sich auf die Gestaltung von Arbeitsbedingungen durch Koalitionen und Mitbestimmungsvertretungen beziehen (Kollektivarbeitsrecht). Stärker als in anderen Rechtsgebieten wird die Rechtslage durch die Rechtsprechung definiert, die örtlich divergieren kann.

    Bei Konrad Rechtsanwälte wird das arbeitsrechtliche Referat von Herrn Dr. Dollmann und seinen Mitarbeitern betreut. Neben der Klärung von Fragestellungen in allen Stadien eines Arbeitsverhältnisses, von der Begründung über die Durchführung bis hin zur Beendigung, haben sich verschiedene Tätigkeitsschwerpunkte im Laufe der Jahre entwickelt, die teilweise angrenzende Rechtsgebiete berühren.

    Kündigungsrechtliche Fragestellungen

    Im Vergleich zu anderen führenden Industrienationen stellt das deutsche Arbeitsrecht hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Vor allem im Kündigungsschutzgesetz werden die gesetzlich anerkannten Kündigungsanlässe aus personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Gründen normiert und durch eine gefestigte Rechtsprechung konkretisiert. Bereits bei Kündigungsabsichten beraten wir in diesem Zusammenhang die Betroffenen, um gemeinsam eine Strategie zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu entwickeln. Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht oder nicht mehr in Betracht kommen, so setzen wir uns im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren für die Wahrung oder Realisierung tangierter Rechtsansprüche ein.

    Umstrukturierungen einschließlich Sozialplanverhandlungen

    Herr Dr. Dollmann begleitet regelmäßig bei der Lösung arbeitsrechtlicher Probleme im Zusammenhang mit Umstrukturierungen oder Reorganisationen. Veränderungen im Unternehmen sind aufgrund des schnellen Wandels der Rahmenbedingungen in der Wirtschaft für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit von entscheidender Bedeutung. Neben profundem arbeits- und gesellschaftsrechtlichem Fachwissen ist vor allem das strategische Vorgehen entscheidend. Wir stehen Ihnen hierbei mit Rat und Tat zur Verfügung und entwerfen Interessenausgleichsvereinbarungen oder Sozialpläne.

    Mitbestimmungsrecht und Tarifrecht

    Rechtsstreitigkeiten ergeben sich häufig im Hinblick auf die Beteiligungsrechte von Mitbestimmungsorganen oder bei Tarifverhandlungen. Bei Fragen der Mitbestimmung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten wir deshalb Arbeitgeber und Betriebsräte und setzen uns, soweit dies erforderlich sein sollte, für die Rechte unserer Mandanten im sog. Beschlussverfahren oder im Verfahren vor der Einigungsstelle ein. Gestaltend stehen wir bei der Ausarbeitung von freiwilligen oder erzwingbaren Betriebsvereinbarungen oder bei der Entwicklung und Verhandlung von Haus- oder Sanierungstarifverträgen zur Seite.

    Arbeitsrecht im Raum der Kirchen und karitativen Einrichtungen

    Bedienen sich die Kirchen und deren karitative Einrichtungen der Privatautonomie zur Begründung und Gestaltung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht Anwendung. Andererseits besteht eine verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmung zur Gestaltung des kirchlichen Dienstes und seiner arbeitsrechtlichen Ordnung. Zahlreiche Sonderregeln, die Eingang in unterschiedlich ausgestaltete Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) gefunden haben, kennzeichnen die Rechtslage in diesem Bereich.

    Gestaltung und Beendigung von Geschäftsführerdienst- und Vorstandsverträgen

    Eine erfolgreiche Beratung, Verhandlungsführung und vertragliche Fixierung bei der Begründung oder bei beruflichen Veränderungen von Führungskräften erfordert zusätzliche Kompetenz in angrenzenden Rechtsmaterien bzw. im Konfliktmanagement. Insbesondere gilt es arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Gesetzeslage und Rechtsprechung mit den Interessen der Beteiligten in Einklang zu bringen. Nach Ermittlung Ihrer Bedürfnisse entwerfen oder beurteilen wir Dienstverträge oder Aufhebungs- bzw. Auflösungsverträge. In vielen Fällen erscheinen die letztgenannten Mittel einem Bestandsschutzverfahren aus ökonomischen und rechtlichen Erwägungen vorzugswürdig.

    Sportarbeitsrecht

    Im Arbeitsrecht der Profisportler und Bundesligaspieler gelten zahlreiche rechtliche Besonderheiten, die insbesondere in der Vertragsgestaltung zum Tragen kommen. Das Sportarbeitsrecht wirft viele interessante Fragen auf. Ist der Sportler Arbeitnehmer? Gelten die gewöhnlichen Regeln des Befristungsrechts? Wer haftet bei Vertragsverletzungen? Wie weit darf ein Sportler bei einem Vereinswechsel reglementiert werden? Wie weit darf sich ein Sportler rechtswirksam von einem Vermittler oder Sportmanager tatsächlich vertreten lassen?

     

    Ihr Ansprechpartner: Dr. Bernd Dollmann

  • Compliance & Haftung

    Zu den Pflichten von Geschäftsleitungsorganen von Personen- und insbesondere von Kapitalgesellschaften gehört es, für die Einhaltung von Rechtsvorschriften innerhalb des Unternehmens oder Konzerns zu sorgen.
    Compliance bezeichnet das Spektrum von Routinen und Hilfestellungen zur regelhaften Überwachung unternehmensinterner Abläufe zur Vermeidung von Haftungsfällen, Schadensersatzklagen und behördliche Ermittlungsmaßnahmen. Sie ist Bestandteil ordnungsgemäßer Unternehmensführung (Corporate Governance).

    Unsere Anwälte beraten Sie  bei der Schaffung, Effektivierung und Pflege des Compliance-Instrumentariums (z. B. interne Richtlinien, Kodizes, Prüfungsabläufe, Hotlines und Meldesysteme, Mitarbeiterschulungen). Gemeinsam  identifizieren das Erforderliche und setzen es mit ihnen um. Auf diese Weise erreichen wir eine Minimierung bestehender Risiken für das Unternehmen, seine Organmitglieder und Mitarbeiter.

    Unsere Compliance-Beratung umfasst die wesentlichen compliance-relevanten Themen:

    Arbeitsrecht

    Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
    Diskriminierungsverbote (AGG)
    Wahrung der Mitbestimmungsrechte und sonstiger Beteiligungsrechte des Betriebsrates (z.B. in sozialen Angelegenheiten, § 87 BetrVG, oder Anhörung vor ordentlicher Kündigung, § 102 BetrVG; Zustimmung zur Einstellung, § 99 BetrVG)
    Gewährleistung einer behinderungsfreien Gründung und Tätigkeit von Betriebsrat-, Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 74 BetrVG) bzw. des Personalrats (§ 99 BPersVG)
    Kündigungsschutz (KSchG)
    gesetzlicher Mindestlohn (§ 1 MiLoG) einschließlich Dokumentationspflichten (§ 17 MiLoG)
    wirksame Befristung von Arbeitsverhältnissen (§ 14 TzBfG)
    Elternzeit (§ 15 BEEG)
    Pflegezeit wegen Pflege naher Angehöriger (PflegeZG, FamilienpflegeZG)
    Erholungsurlaub (BUrlG); Besonderheiten für minderjährige Arbeitnehmer (§ 9 JArbSchG) und schwerbehinderte Menschen (§ 125 SGB IX)
    Entgeltfortzahlung an Feiertagen (§ 2 EntgFzG)
    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EntgFzG)
    Besonderer Schutz von Auszubildenden
    Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)
    Arbeitnehmerentsendung (AEntG)
    Information des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach anderer Beschäftigung sowie Verpflichtung zur Meldung bei der Agentur für Arbeit (§ 38 Abs. 1 SGB II, § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III)
    Einhaltung von Tarifverträgen, soweit anwendbar
    Einhaltung von Betriebsvereinbarungen, soweit Betriebsrat und Betriebsvereinbarung bestehen
    Mitbestimmung des Betriebsrats insbesondere bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
    Gesundheitsschutz und Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG)

    Sozialversicherungsrecht

    Vermeidung von Scheinselbständigkeit freier Mitarbeiter u.a.
    Meldepflicht gegenüber der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten Arbeitnehmer (§ 28 a SGB IV)
    geringfügig Beschäftigte

    Strafrecht

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, z.B. gegenüber geistig behinderten Mitarbeitern in Werkstatt für Behinderte oder gegenüber minderjährigen Auszubildenden (§ 174 StGB)
    Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung (§ 177 StGB)
    Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 187 StGB), Verleumdung (§ 188 StGB)
    Körperverletzung, auch bei psychischer Einwirkung (§ 223 StGB)
    Nötigung (§ 240 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB)
    Diebstahl (§ 242 StGB) oder Unterschlagung (§ 246 StGB)
    Erpressung (§ 253 StGB)
    Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB)
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, etwa bei Nichtabführung von Sozialabgaben im Fall von Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit oder unrechtmäßig verkürztem Lohn (§ 266 a StGB)
    Urkundenfälschung (§ 267 ff. StGB)
    Straftaten gegen den Wettbewerb (§ 298 ff. StGB), insbesondere Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
    Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
    Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 ff. StGB)
    Steuerhinterziehung z.B. durch Scheinselbstständigkeit oder Schwarzarbeit wegen Verletzung der Lohnsteuerabzugspflicht (§ 370 AO)
    Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG)
    Gravierender Verstoß gegen die Vorschriften über Arbeitszeiten, Ruhepausen, Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (§ 23 ArbZG)
    Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung (§ 9 ff. SchwarzArbG)
    Verstoß gegen JArbSchG (z.B. Beschäftigung über die zulässige Dauer der Arbeitszeit, § 58 JArbSchG)
    Behinderung der Wahl oder Ausübung der Arbeit des Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 119 BetrVG)
    Vorsätzliches Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern (§§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 1 BSDG)   

    Datenschutz und Arbeitnehmerdatenschutz

    Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), insbesondere Schutz der personenbezogenen Daten von Lieferanten/Kunden/Patienten/Mandanten
    Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten mehr als neun Personen bzw. mit nicht automatisierter Datenverarbeitung min. 20 Personen beschäftigt sind (§ 4 f BDSG)
    Arbeitssicherheit
    Arbeitsschutzgesetz (ArbSG)
    Arbeitssicherheitsgesetz (ArbSiG)
    Arbeitsstättenverordnung (z.B. § 3 ArbStättV)
    BetriebssicherheitsVO
    Kinder-/Jugendarbeitsschutz (JArbSchG)
    Mutterschutzgesetz, z.B. Ausgestaltung des Arbeitsplatzes zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter (§ 2 MuSchG)
    Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MutterschutzVO)
    Verkehrssicherungspflichten (grundsätzliche Pflicht, Gefahrenquellen zu beseitigen)
    Arbeitnehmerdatenschutz im Bewerbungsverfahren (z.B. Erkundigungen beim bisherigen Arbeitgeber; Eignungstests und Einstellungsuntersuchungen nur mit Zustimmung des Bewerbers; keine Erhebung genetischer Daten, § 19 GenDG), im laufenden Arbeitsverhältnis (Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung der Daten nur soweit notwendig für Zweck des Arbeitsverhältnisses, § 32 BDSG) und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, § 35 BDSG)

    Außenkommunikation

    Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und in E-Mails
    Unterschriftenregelungen
    Impressumspflicht auf der Website
    Anzeige- und Veröffentlichungspflichten

    Ihre Ansprechpartnerin: Stephanie Stolz

  • Geistiges Eigentum (Markenrecht, Designrecht, Patentrecht)

    Das Geistige Eigentum schützt immaterielle Güter und Rechte auf gewerblichem Gebiet, insbesondere im Bereich von Marken, Designs und Patenten, aber auch von Urheberrechten. Diese Schutzrechte ermöglichen es dem Rechteinhaber, Dritten Rechte an seinen Leistungen einzuräumen oder die Nutzung zu verbieten und den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen geistigen Leistungen zu ziehen.


    Markenrecht

    Marken sind ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor und stellen mitunter einen erheblichen Vermögenswert dar. Marken dienen der Wiedererkennung und prägen ein Image.

    Möchten Sie Markenschutz erlangen beraten wir Sie bei der Entwicklung von Markenstrategien, der Markenrecherche, der Ausarbeitung und Einreichung von Markenanmeldungen. Vor dem DPMA und dem EUIPO vertreten wir Sie im Anmelde-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren. Wenn Sie Lizenzen vergeben oder als Lizenznehmer das Recht zur Nutzung einer Marke erhalten möchten, beraten wir Sie bei der Vertragsgestaltung. Wir setzen Ihre markenrechtlichen Ansprüche durch Abmahnungen und durch gerichtliche Maßnahmen durch. Sind Sie abgemahnt worden, unterstützen wir Sie bei der Abwehr der Ansprüche und bei der Entwicklung von Gegenstrategien.


    Designrecht

    Designs, auch Geschmacksmuster genannt, schützen die Erscheinungsform eines industriellen oder handwerklichen Erzeugnisses. Als Inhaber eines Designs haben Sie das Recht, die Benutzung von Erzeugnissen, die den gleichen Gesamteindruck hervorrufen, zu verbieten.

    Wir unterstützen und vertreten Sie bei der Recherche von Designs, bei der Ausarbeitung und Einreichung der Designanmeldungen und in Löschungsverfahren. Ihre Ansprüche aus dem Design setzen wir für Sie gerichtlich und außergerichtlich durch. Wird Ihnen vorgeworfen, ein Design verletzt zu haben, beraten und unterstützten wir Sie bei der Abwehr der Ansrpüche in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren.

    Patent- und Gebrauchsmusterrecht

    Patente schützen Lehren zum technischen Handeln. In Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner, der Patentanwaltskanzlei Kahler, Käck, Mollekopf, beraten wir Sie bei der Anmeldung Ihrer Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster. Wir unterstützen und vertreten Sie in Löschungs-, Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren.

    Ihre Patentansprüche setzen wir gegen Verletzer im Wege der Verwarnung und der gerichtlichen Geltendmachung durch. Sollten Sie wegen einer mutmaßlichen Patentverletzung in Anspruch genommen werden, beraten und vertreten wir Sie bei der Abwehr der Ansprüche in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren.


    Ihr Ansprechpartner: Dr. Steffen Reinhard

  • Gesellschaftsrecht

    Das Gesellschaftsrecht gehört zu den klassischen Aufgabenbereichen einer wirtschaftsberatenden Kanzlei. Dabei stehen wir vor allem mittelständisch geprägten Unternehmen oder familiengeführten Personengesellschaften zur Seite. Die Bandbreite unserer Tätigkeit reicht von der Beratung bei der Gesellschaftsgründung über die Begleitung von gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen bis hin zur Umgestaltung in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Wir unterstützen Sie demgemäß bei der Auswahl der geeigneten Rechtsform ebenso wie bei der Gestaltung der Gesellschaftsverträge. Daneben beraten wir Sie bei Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Umwandlungen (Spaltung, Verschmelzung, Formwechsel), Änderungen der Konzernorganisation (Cash-Pooling, Unternehmensverträge, Berichtswesen), der Vorbereitung und Begleitung bei Haupt- und Gesellschafterversammlungen und Fragen der gesellschaftsrechtlichen Compliance.

    Auch zwischen langjährigen Gesellschaftern kann es gelegentlich zu Auseinandersetzungen kommen. Hieran vermag auch ein hervorragender Gesellschaftsvertrag nichts zu ändern. In derartigen Situationen vertreten wir die Interessen unserer Mandanten mit allem Nachdruck.

    Zu unseren Aufgaben gehört es ferner, Organmitglieder in Fragen potentieller Haftungsrisiken zu beraten und Strategien zur Vermeidung einer Haftung zu entwickeln. Wir überprüfen aber auch umgekehrt Pflichtverletzungen der Geschäftsleitung und sind bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen behilflich.

     

    Ihr Ansprechpartner: Dr. Steffen Reinhard

  • Handels- & Vertriebsrecht

    Handelsrecht

    Das Handelsrecht wird auch als Sonderprivatrecht der Kaufleute bezeichnet. Es knüpft an die Kaufmannseigenschaft an und trägt den Bedürfnissen des kaufmännischen Rechtsverkehrs in besonderer Weise Rechnung, indem es zum einen stärker auf Eigenverantwortung setzt und zum anderen stets die Schnelligkeit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs im Blick hat.

    Als Kanzlei mit wirtschaftsrechtlicher Ausrichtung bieten wir Beratung und Vertretung in allen Auseinandersetzungen unter Beteiligung von Kaufleuten an, die spezifische Kenntnisse im handelsrechtlichen Bereich erfordern.

    Daneben werden wir gestaltend tätig, wobei die Aus- und Umarbeitung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen zentralen Stellenwert hat. Gerade in diesem Bereich kann es für Unternehmen unabdingbar sein, den aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung möglichst fortwährend Rechnung zu tragen.

    Vertriebsrecht

    Das Vertriebsrecht ist aufgrund zahlreicher Überschneidungen eng mit dem Handelsrecht verknüpft und lässt sich charakterisieren als Recht der Absatzmittlung von Waren und Dienstleistungen. Es umfasst insbesondere Rechtsverhältnisse zwischen Unternehmer und Handelsvertreter oder Makler, zwischen Bausparkasse und Bausparkassenvertreter, zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer, zwischen Arbeitgeber und angestelltem Reisenden und zwischen Hersteller bzw. Lieferant und Vertragshändler.

    Unser Beratungsangebot in diesem Bereich richtet sich zum einen an Unternehmen, die wir bei der Gestaltung ihrer Vertriebsorganisation und ihres Vertragswesens unterstützen. Dies reicht von der Beratung über die verschiedenen Möglichkeiten der Absatzorganisation bis hin zur Ausarbeitung konkreter Vertriebsmodelle.

    Darüber hinaus beraten und vertreten wir Unternehmer wie Absatzmittler gleichermaßen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus Vertriebsverträgen. Von zentraler Bedeutung ist an dieser Stelle der in § 89 b HGB geregelte Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, der je nach Lage des Falles beachtliche Summen erreichen kann. Schließlich stehen wir unseren Mandanten auch bei Fragestellungen zur Seite, die auf die Beendigung von Vertriebsverträgen abzielen.

     

    Ihr Ansprechpartner: Dr. Steffen Reinhard

  • Immobilienrecht (Kaufrecht, Baurecht, Mietrecht, WEG-Recht)

    Eine Kernkompetenz unserer Kanzlei stellt die Beratung in Fragen des Immobilienrechts dar: Von der rechtlichen Unterstützung bei der Verhandlung und Abwicklung klassischer Immobiliengeschäfte wie Erwerb, Veräußerung, Verpachtung und Vermietung, über die Betreuung und Projektstrukturierung bis zur Durchsetzung miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Ansprüche.

    Zu unseren Mandanten zählen u.a. Projektentwickler, private und öffentliche Auftraggeber, Immobilieninvestoren, gewerbliche und private Vermieter sowie Immobilien- bzw. Hausverwalter.

    Immobilienkaufrecht

    Der Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie ist mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden. Ein Standardvertrag wird dem häufig nicht gerecht. Die Folge sind oftmals langwierige und teure Prozesse, die sich durch eine vorausschauende individuelle Vertragsgestaltung hätten verhindern lassen.
    Wir begleiten Ihre Kaufvertragsverhandlungen, gestalten für Sie passgenaue Vertragsregelungen bzw. prüfen und überarbeiten die Ihnen vorgelegten Vertragsentwürfe. Dabei übernehmen wir gerne die Koordination der beteiligten Dienstleister (Steuerberater, Notar, Sachverständige), um das Projekt zügig abzuwickeln. Begleitend führen wir für Sie die rechtliche Due Dilligence durch (u.a. Prüfung der Mietverträge der zu erwerbenden Immobilie). Bei Mängeln der Immobilie beraten und vertreten wir Sie bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen.

    Immobilien-Management

    Wir bieten Ihnen eine umfassende rechtliche Betreuung Ihrer Immobilien während des gesamten Lebens-Zyklus, also von der Errichtung bzw. dem Kauf, über die Bewirtschaftung und Vermietung, bis zur Veräußerung.

    Gewerbliches Mietrecht

    Die gesetzlichen Bestimmungen für Gewerberaummietverhältnisse unterscheiden sich in einigen wesentlichen Punkten von denen für Wohnraummietverhältnisse. Insbesondere besteht bei gewerblichen Mietverhältnissen weder ein besonderer Kündigungsschutz noch die sog. Sozialklausel, also das Widerspruchsrecht des Mieters gegen eine Kündigung. Daher ist die vertragliche Ausgestaltung und Anpassung des Mietvertrages von entscheidender Bedeutung, da diese oftmals für eine lange Dauer eingegangen und erhebliche Investitionen für den Umbau von Mietobjekten getätigt werden. Dies gilt auch für die Anpassung des Mietzinses während einer langen Vertragsdauer. Insbesondere sollte der Vertrag auch Ihren unternehmerischen Bedürfnissen entsprechen.

    Miet- und Pachtrecht

    Wir begleiten bei der Begründung von Miet- oder Pachtverhältnissen, entwerfen für Sie maßgeschneiderte Verträge, Nachtrags- oder Aufhebungsvereinbarungen und unterstützen bei der Vertragsverhandlung. Darüber hinaus stehen wir bei allen auftretenden rechtlichen Fragen rund um die Immobilie, wie Zahlungsverzug, Mieterhöhung, Mängelrechte, Mietminderung, Instandhaltung/Instandsetzung, Schönheitsreparaturen, Abmahnung und Kündigung usw. an Ihrer Seite und unterstützen Sie bei der außergerichtlichen und, sofern nötig, bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte.

    Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht)

    Wir vertreten die Wohnungseigentümergemeinschaft, einzelne Eigentümer oder den Verwalter in sämtlichen Fragen des Rechts der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hierzu gehören z.B.: Fragen zum Eigentum (z.B. Sondereigentum, Miteigentum, Sondernutzungsrechte), zur Teilungserklärung, zu Beschlüssen der Gemeinschaft (Mehrheitserfordernisse, Formalien etc.), zur Beschlussanfechtung (z.B. wegen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot) und zu Fragen der Vertragsbeziehungen oder sonstigen Verpflichtungen der Gemeinschaft, der einzelnen Eigentümer oder des Verwalters.

    Unser Leistungsspektrum reicht dabei von der Begleitung beim Kauf einer Eigentumswohnung und der Vertragsprüfung, über die Prüfung von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen, der Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Verwaltung bis hin zur Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung. Ein weiterer Schwerpunkt ist die rechtliche Beratung von WEG-Verwaltungen in allen Fragen des WEG-Rechts. Hierzu zählen Fragen der Teilungserklärung sowie die Durchsetzung von Ansprüchen der WEG gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern, und das Forderungsmanagement für Verwalter wie die Beitreibung von Hausgeldern oder Sonderumlagen. Wir beraten und vertreten Sie ebenso als Immobilienbesitzer bei der Begründung von Wohnungseigentum durch Teilung, gestalten die dafür notwendigen schriftlichen Erklärungen und setzen alle notwendigen Schritte um.

     

    Ihre Ansprechpartnerin: Stephanie Stolz

  • IT & Datenschutzrecht

    Das Recht der Informationstechnologien ist eine Querschnittsmaterie mehrerer Hauptrechtsgebiete. Es umfasst nicht nur Verträge über Informationstechnologien, d.h. Soft- und Hardware, oder darauf bezogene Dienstleistungen, sondern auch das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs und das Immaterialgüterrecht. Im elektronischen Geschäftsverkehr besteht für die Anbieter eine Vielzahl an gesetzlichen Vorgaben, die eingehalten werden müssen. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten, um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen und eventuell alternative Lösungen zu finden.

    Urheber- und Kennzeichenrechtsverletzungen

    Das IT-Recht beschränkt sich nicht nur auf die Rechte an Software. So sind Urheber- oder Kennzeichenrechtsverletzungen im Internet mittlerweile alltäglich geworden. Auch hier beraten und unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch Abmahnungen oder gerichtliche Maßnahmen. Sind Sie bereits abgemahnt worden, unterstützen wir Sie bei der Abwehr der Ansprüche und bei der Entwicklung von Gegenstrategien.

    E-Commerce

    Über den Handel im Internet werden Milliardensummen umgesetzt, Tendenz steigend. Über den Onlinehandel haben auch kleinere Unternehmen die Möglichkeit sich an potentielle Käufer weltweit mit relativ geringem Aufwand zu richten. Hierdurch bewegen sich die Verkäufer aber auch auf einer größeren Bühne, so dass ihre Angebote auch von einer Vielzahl von Wettbewerbern beäugt werden, die oftmals schnell gegen Rechtsverletzungen vorgehen. 
    Daher empfiehlt es sich bevor man Waren oder Dienstleistungen online anbietet, die Angebote im Vorfeld auf die Einhaltung von Verbraucherschutzvorschriften und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Sie erhalten Beratung, wenn Sie im Internet einen Handel für Waren oder Dienstleistungen betreiben, z.B. über einen eigenen Onlineshop oder über eine der zahlreichen Internethandelsplattformen (z.B. eBay). Dabei erhalten Sie von uns auch geeignete Geschäftsbedingungen (AGB), Widerrufsbelehrungen und sonstige gesetzliche Pflichtinformationen.

    Datenschutzrecht

    Nicht erst seit Einführung der DSGVO ist der Datenschutz verstärkt in das Bewusstsein von Unternehmen gerückt und stellt diese vor neuen Herausforderungen. So können Verstöße sowohl von den Datenschutzbehörden durch empfindliche Geldbußen geahndet als auch von Mitbewerbern  wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Wir beraten Sie im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen und deren rechtskonforme Umsetzung.
    Wir sichern Ihr Unternehmen datenschutzrechtlich nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab. Sie erhalten Rechtstexte zum Datenschutz (insbesondere Datenschutzerklärungen), Beratung zur Datensicherheit Ihres Unternehmens und Schulungen für Ihre Mitarbeiter.

     

    Ihr Ansprechpartner: Dr. Steffen Reinhard

  • Unternehmensnachfolge und M&A

    Unternehmensnachfolge

    Der Übergang von Vermögen zu Lebzeiten und von Todes wegen stellt alle Beteiligten vor schwierige Fragen. Mit der eigenen Sterblichkeit befasst man sich nur allzu ungern und vor dem Ableben soll das Vermögen noch nicht (vollständig) übergehen. Es kann daher nicht verwundern, wenn Statistiker vermelden, dass nur etwa 20 % der Bundesbürger Testamente errichten.

    Gerade im Unternehmensbereich kann dies erhebliche Konsequenzen haben, da hier das gesetzgeberische Lösungsmodell häufig keine geeigneten Lösungen bereithält. Ein weiteres Problem besteht darin, dass viele Betriebe trotz intensiver Suche keinen geeigneten Nachfolger finden. Die Größenordnung der Problematik ist insbesondere im Hinblick auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung erschreckend. Nach Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) steht Jahr für Jahr bei rund 71 000 Familienunternehmen ein Generationswechsel ins Haus. Es besteht daher ein großer Bedarf an Lösungsmöglichkeiten zur Unternehmensnachfolge. 

    Mergers & Acquisitions

    Mergers & Acquisitions (wörtlich: Fusionen und Übernahmen) ist ein Sammelbegriff für Unternehmenstransaktionen, bei denen sich Gesellschaften zusammenschließen oder den Eigentümer wechseln. In der Regel vollzieht sich eine entsprechende Übernahme im Wege des Unternehmenskaufes.

    Wir beraten mittelständische Unternehmen, Familiengesellschaften und ihre Gesellschafter, sowie strategische und Finanzinvestoren aus dem In- und Ausland bei nationalen Transaktionen, Carve-Outs, Unternehmensübernahmen sowie Unternehmenszusammenschlüssen (Merger) und Fusionen.

    Wir stehen unseren Mandanten in allen Phasen einer M&A-Transaktion mit fachlichem Know-how und praktischer Transaktionserfahrung zur Seite. Wir beraten bei Vorbereitung und Konzeptionierung einer Transaktion, führen rechtliche Prüfungen (Due Diligence) der Zielgesellschaft(en), begleiten und steuern Vertragsverhandlungen, unterstützen und flankieren Signing und Closing der Transaktionsverträge sowie das Post-Closing bzw. Post-Merger Aktivitäten.


    Ihr Ansprechpartner: Dr. Steffen Reinhard

  • Verkehrsrecht

    Im Verkehrsrecht geht es um Fragestellungen aus den Bereichen der Unfallregulierung, des Erwerbs von Kraftfahrzeugen und der Reparatur, der Verkehrsstrafdelikte, der Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr und des Fahrerlaubnisrecht. Wir bieten in diesem Spektrum Unterstützung bei Ihrem Firmenflotten-Management, etwa beim Erwerb von PKW- oder Nutzfahrzeugen, bei Leasingverträgen oder der Unfallschadensregulierung von Dienstfahrzeugen. Dies gilt auch uneingeschränkt für Privatpersonen.

    Verkehrsunfallabwicklung

    Bei einem Verkehrsunfall haftet die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden verschuldensabhängig. Aufgrund der Vielzahl von Urteilen steht der Laie oft hilflos der Abwicklung durch die Versicherung gegenüber. Es werden von den Versicherungen für den Geschädigten nachteilige Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und nicht alle dem Geschädigten zustehenden Schadenspositionen ersetzt. Sie haben z.B. das Recht, einen freien Gutachter zu wählen.

    Sachschaden

    Neben dem tatsächlichen Schaden an Ihrem Fahrzeug, steht Ihnen auch der Ausgleich weiterer Positionen zu wie Abschleppkosten, Mietwagen/Nutzungsausfall, Sachverständigengebühren sowie An- und Abmeldekosten zu. Dabei kann der Geschädigte wählen, ob er eine tatsächliche Reparatur wünscht, oder ob er, so der Pkw fahrtüchtig ist, sich lieber den Schaden und den Wertverlust an seinem Pkw auszahlen lassen möchte. Gerade in Bezug auf die Mietwagenkosten und den Nutzungsausfall sind einige Aspekte zu beachten. Wie lange ein Geschädigter einen Anspruch auf einen Mietwagen besitzt und in welcher Höhe die Mietwagenkosten zu übernehmen sind, sind entscheidende Fragen, wenn es um die Mobilität des Geschädigten geht. Ist man nicht unbedingt auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen, kann man sich den Ausfall des Fahrzeugs auch durch einen sog. Nutzungsausfall in Geld ersetzen lassen.

    Personenschaden

    Wenn Sie bei dem Unfall verletzt wurden, haben Sie einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld sowie die Übernahme der Heilbehandlungskosten durch die Gegenseite. Das Schmerzensgeld orientiert sich dabei an bereits ergangenen Urteilen und hat sich an jahrelanger Rechtsprechung entwickelt. Dabei reicht die Spanne von kleinen Verletzungen wie Schleudertrauma oder Prellungen über Knochenbrüchen bis hin zu Dauerschäden. Bei größeren Verletzungen mit lang andauernder Heilbehandlung und Arbeitsunfähigkeit haben Sie auch die Möglichkeit, wenn Sie Ihren Haushalt nicht oder nur eingeschränkt führen können, dafür einen Geldersatz zu bekommen. Darüber hinaus sind auch an vermehrte Bedürfnisse (unfallbedingt zusätzliche Aufwendungen), entgangener Verdienst oder bei Selbständigen an entgangenen Gewinn zu denken - bis hin zu Rentenansprüchen.

    Bußgeldverfahren

    Sie wurden geblitzt? Ihnen droht ein Fahrverbot? Im heutigen Verkehr kommt es schnell zu einer Ordnungswidrigkeit. Ob zu schnell gefahren, einen zu geringen Abstand eingehalten wurde oder auch nach einem Verkehrsunfall, es kann ein Bußgeld drohen. Doch nicht jedes Bußgeld ist gerechtfertigt. Gerade bei Messungen im Verkehr gibt es eine Vielzahl von Fehlerquellen. So muss das Messgerät geeicht und ordnungsgemäß eingestellt sein, der Bedienende muss geschult sein und der Verstoß muss einwandfrei nachgewiesen werden. Doch auch bei Feststellungen wie Rotlichtverstößen muss das Bußgeld nicht zwingend akzeptiert werden. Oft besteht die Möglichkeit von einem Fahrverbot abzusehen, wenn erhebliche wirtschaftliche oder berufliche Nachteile drohen, oder aufgrund von Messfehlern eine Buße vollständig abzuwenden.

    Schadensabwicklung mit Voll- und Teilkaskoversicherung

    Sie haben einen Unfall selbst verschuldet, Ihre Vollkaskoversicherung will den Schaden nicht oder nicht vollständig ersetzen?
    Die Vollkaskoversicherung ist verpflichtet Ihnen den Schaden an Ihrem Pkw zu ersetzen. Allerdings kommt die Vollkaskoversicherung nicht für Schadenspositionen wie Abschleppkosten oder Nutzungsausfall auf. Ferner ist häufig eine Selbstbeteiligung abzuziehen. Bei grober Fahrlässigkeit haftet sie quotenmäßig. Oft ist auch problematisch, dass sich die Versicherung auf eine Obliegenheitsverletzung beruft. Dies zum Beispiel, wenn der Fahrer auch nur eine kleine Menge Alkohol getrunken hat. Die Obliegenheitsverletzung muss aber relevant für das Schadensereignis gewesen sein. Oft wird auch der Schaden zwar reguliert, wenn grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird, allerdings nur mit einer Quote, die dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen soll. Ob diese angemessen ist, ist anhand der sich häufig wandelnden Rechtsprechung zu überprüfen.

    Ihr Pkw wurde z. B. durch Brand, Hagel oder sonstige Umwelteinflüsse beschädigt oder es ist In ihr Fahrzeug eingebrochen worden?
    Hier haftet Ihre Teilkaskoversicherung. Häufig versucht die Versicherung jedoch der Schadenszahlung zu umgehen, indem dem Geschädigten der Vorwurf der Manipulation oder der Falschangaben bei der Meldung des Schadens unterstellt wird.

    Fahrerlaubnisrecht

    Sie begehren die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, oder es droht der Entzug der Fahrerlaubnis? Wir beraten Sie sowohl auf dem Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis über Absolvierung von Kursen bis zur MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung), als auch bei drohendem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Punkten, Alkohol oder Drogenmissbrauch. Zunehmend wird eine MPU auch bei älteren Verkehrsteilnehmern angeordnet wegen möglicher körperlicher Mängel. Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, insbesondere nach Fahren unter Alkoholeinfluss ist sehr schwierig, da im Rahmen der MPU glaubhaft gemacht werden muss, dass dies nicht wieder vorkommen wird. Es empfiehlt sich die Absolvierung eines Vorbereitungskurses.

    Das Punktesystem des Fahreignungsregisters ist oft undurchsichtig. Wann verfallen meine Punkte? Wie verhält es sich mit Tilgungs- und Überliegefristen Was geschieht, wenn ein neuer Verstoß hinzukommt? Wie ist mein jetziger Punktestand? All dies ist zu beachten, damit die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird. Ob die Mitteilungen und Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörde korrekt sind, und welche Abwehrmaßnahmen es gibt, kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht am besten erläutern.

    Kauf- oder Reparatur von Kraftfahrzeugen

    Sie haben einen Pkw gekauft und jetzt zeigen sich Mängel: Ob Nachbesserung, Schadensersatz oder Rücktritt vom Kaufvertrag. Ein Anspruch besteht, wenn der Mangel bereits bei Übergabe des Pkw vorlag, oder erst später entstanden ist. Dabei kann der Mangel sich auch aus einem bereits bestehenden Mangel erst entwickelt haben. Grundsätzlich ist nach einem Kauf dem Verkäufer bei auftretenden Mängeln die Möglichkeit einzuräumen, den Mangel zu beseitigen. Hierzu muss dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt werden.

     

    Ihre Ansprechpartnerin: Stephanie Stolz

  • Versicherungsrecht

    Das Versicherungsrecht ist ein Spezialgebiet mit gesetzlichen Regelungen und komplexen Versicherungsbedingungen.

    Versicherungsregelungen können im Schadensfall zu Kürzungen der Leistungen oder zur vollständigen Streichung führen. Daher sollte ein spezialisierter Anwalt die Vertragsbedingungen auf ihre Gültigkeit prüfen. Auch bei der Schadensmeldung oder beim Leistungsantrag sollte ein Anwalt hinzugezogen werden.

    Wir betreuen gewerbliche und private Mandanten auf allen Gebieten des Versicherungsrechts. Dazu gehören die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die private Unfallversicherung, private Krankenversicherung und Krankentagegeldversicherung und die Gebäudeversicherung. Es werden Deckungs- sowie Regressfragen geklärt, wir überprüfen den Versicherungsumfang und mögliche Unterversicherungen. In diesem Zusammenhang befassen wir uns u. a. mit etwaigen Anzeigepflichtverletzungen, der nicht rechtzeitigen Zahlung der Versicherungsprämie, der Nichtbeachtung von Anzeigeobliegenheiten durch den Versicherungsnehmer. Insbesondere nicht jede Verletzung einer Anzeigepflicht führt automatisch zu einer berechtigten Leistungsverweigerung oder –kürzung. Häufig wird auch eine unverhältnismäßig große Kürzung vorgenommen, ob diese Quote berechtigt ist, ist anhand der jeweils aktuellen Rechtsprechung überprüfbar.

    Berufsunfähigkeitsversicherung

    Die Berufsunfähigkeitsversicherung dient der Absicherung der Arbeitskraft. Fällt die eigene Arbeitskraft aus, kommt es oft zur Schieflage im eigenen Unternehmen, zum Verlust des Arbeitsplatzes und damit zum Verlust des eigenen Einkommens. Um dies zu verhindern, unterstützen wir unsere Mandanten bei der Bearbeitung des Leistungsantrages. Oftmals kann damit eine Leistungsablehnung des Versicherers verhindert werden und ohne Ärger Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bezogen werden. Sollte es dennoch zur Verweigerung der Versicherung kommen, übernehmen wir für Sie die Vertretung gegenüber dem Versicherer.

    Besonderheiten gelten bei Selbständigen. Von ihnen kann z.B. in den Grenzen der Zumutbarkeit verlangt werden, dass eine Umorganisation, die es ihnen erlaubt, ihren Betrieb trotz Krankheit oder Unfall weiterzuführen, vorgenommen wird. Ob diese Anforderungen der Versicherer rechtlich gültig sind, erfordert die spezifische Prüfung durch einen Anwalt.

    Unfallversicherung

    Im Bereich der betrieblichen oder privaten Unfallabversicherung stellt sich oftmals die Frage, ob ein bestimmtes Ereignis als Unfall im Sinne der Unfallversicherung eingestuft wird. Ferner ist auch der konkrete Invaliditätsgrad oft Anlass zu einem Streit mit einem Versicherer. Hintergrund ist, dass der Invaliditätsgrad durch einen Arzt festgestellt werden muss. Von Versicherern beauftragte Ärzte bescheinigen dabei oftmals einen zu geringen Invaliditätsgrad. Es ist daher ratsam, dass ein Anwalt den Ärzten und gegebenenfalls den Gutachtern in Korrespondenz tritt.

    Wohngebäude- und Hausratversicherung

    Eine Gebäudeversicherung und eine Inventar-/Hausratversicherung dienen der Absicherung der betrieblichen oder privaten Liegenschaften, sowie derenEinrichtungsgegenstände. Kritisch ist dabei oftmals die Bestimmung der richtigen Versicherungssummen und die Frage, ob der Neuwert oder nur der Zeitwert der beschädigten Sachen zu ersetzen ist. Oftmals wenden Versicherer auch ein, es läge kein versichertes Ereignis vor (z.B. Brand, Sturm, Leitungswasser, Raub oder Einbruchsdiebstahl).

    Private Krankenversicherung

    Private Krankenversicherung oder Zusatzversicherungen sind bei Unternehmern, Führungskräften und Beamten zur Absicherung gegen Krankheit verbreitet. Im Rahmen der privaten Krankenversicherung erstattet der Versicherer die erforderlichen Heilbehandlungskosten. Fraglich ist dabei oftmals, ob eine konkrete Behandlung erforderlich ist oder nicht. Auch die Frage, ob der Versicherer Krankentagegeld, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum zahlen muss, sollte durch eine anwaltliche Dienstleistung geprüft werden.

    Kfz-Versicherung

    Nicht selten werden Kraftfahrzeuge gestohlen oder Mitarbeiter werden mit dem Dienstwagen in einem Unfall verwickelt. Versicherungen wenden Obliegenheitsverletzungen ein, wie eine unzureichende Absicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und verweigern die Zahlung. Oftmals akzeptieren Versicherer insbesondere Reparaturrechnungen einzelner Werkstätten nicht und nehmen unberechtigte Kürzungen vor. Wir helfen dann bei der Schadensabwicklung und -regulierung gegenüber dem Versicherer.

  • Wettbewerbsrecht

    Das Wettbewerbsrecht umfasst das Lauterkeitsrecht und das Kartellrecht. Das Lauterkeitsrecht regelt die Zulässigkeit geschäftlicher Handlungen gegenüber Unternehmern und Verbrauchern und zählt soweit es die gewerbliche Tätigkeit schützt zum gewerblichen Rechtsschutz.

    Um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen, eventuell alternative Lösungen zu finden und Strategien bei Wettbewerbsstreitigkeiten zu entwickeln, beraten und vertreten wir unsere Mandanten in allen Bereichen des Wettbewerbsrechts.

    Werbung

    Ein typischer Anwendungsfall der Lauterkeitsrechts ist die Frage der Zulässigkeit von Werbung. Werbung ist im heutigen Wirtschaftsleben unerlässlicher Bestandteil geschäftlichen Handelns. Dabei gibt es nicht nur allgemeine Grenzen, was Werbung darf und was nicht, es sind auch branchenspezifische Regelungen zu berücksichtigen. Verstößt ein Unternehmer gegen diese Vorschriften handelt er wettbewerbswidrig und kann von beispielsweise von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden durch Abmahnungen und gerichtliche Schritte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

    Mitbewerberschutz

    Daneben regelt das Lauterkeitsrecht die Zulässigkeit von Verhaltensweisen gegenüber Konkurrenten. So ist es z.B. unzulässig, zu einem Boykott des Mitbewerbers aufzurufen oder ihn in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Dem Mitbewerber stehen auch in diesen Fällen die vorbezeichneten Ansprüche zu.

    Marktverhaltensregelungen

    Darüber hinaus können auch Verstöße gegen Gesetze, die das Marktverhalten regeln, Ansprüche der Wettbewerber begründen. So zum Beispiel Verstöße gegen die Ladenöffnungszeiten oder die Feiertagsgesetze, die Preisangabenverordnung oder auch produktspezifische Regelungen.

     

    Ihr Ansprechpartner: Dr. Steffen Reinhard


  • Wirtschaftsstrafrecht

    Strafverfahren im Wirtschaftsbereich erfordern regelmäßig betriebswirtschaftliches und steuerrechtliches Fachwissen. Im Insolvenz- und Steuerstrafrecht binden wir zudem weitere Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen ein und bilden Anwaltsteams, um eine optimale Verteidigung zu erzielen.

    Wirtschaftsstrafverfahren

    Das Wirtschaftsleben wird zunehmend durch das Strafrecht kontrolliert. Zeugnis hierfür bieten nicht nur die bekannten Prozesse gegen Topmanager börsennotierter Großunternehmen, sondern eine noch im Wachstum begriffene Zahl an Verfahren gegen Geschäftsführer mittelständiger Unternehmen, leitende Angestellte und Beamte. Das Risiko, einer Wirtschaftsstraftat beschuldigt zu werden, ist für jeden im Wirtschaftsleben tätigen Entscheidungsträger durch die Komplexität der Zusammenhänge und eine Flut an verbreitet unbekannten sanktionierten Verhaltensweisen gegeben. Wir verteidigen Inhaber und Organmitglieder und vertreten Unternehmen bei Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen und kennen die Besonderheiten des sog. Wirtschaftsstrafverfahrens, insbesondere in den Bereichen Außenhandel und Zoll, Korruption, Insolvenzen, Kapitalmarkt und Banken und bei Wettbewerbsverstößen bzw. bei Diebstahl geistigen Eigentums.

    Strafrechtliche Compliance

    Ein besonderes Anliegen ist uns die Präventivberatung. Das Risikomanagement - auch mittelständiger Unternehmen - ist aktuell auf die Mitwirkung eines Strafrechtlers angewiesen. In Ihrem Auftrag prüfen wir aus strafrechtlicher Perspektive sensible Strukturen. Strategische Entscheidungen werden sehr häufig im Vorfeld nicht auf ihre strafrechtliche Relevanz hin überprüft, sondern ausschließlich auf betriebswirtschaftliche Belange und steuerrechtliche Auswirkungen. Die Nichtberücksichtigung strafrechtlich relevanter Bereiche wirkt um so schwerer, als schon die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gravierende Folgen für die jeweiligen Entscheidungsträger haben kann: Die Rufschädigung und ein damit einhergehender Vertrauensverlust bei Kunden und/oder Vorgesetzten oder Mitarbeitern im beruflichen Bereich kann existenzvernichtend sein, lange bevor sich ein zur Anklageerhebung ausreichender Tatverdacht verfestigt hat.

    Vorbeugende Begleitung und Selbstanzeigen 

    Strafverfahren zu vermeiden gelingt nicht nur in Einzelfällen. Erkennen vorhandener Chancen, ebenso wie der Gefahren, setzt aber besonderes Know-how voraus. Nicht nur die steuerliche Selbstanzeige oder vergleichbare strafbefreiende Anzeigen im Beitragsrecht, sondern auch anwaltliche Begleitung der verschiedenen behördlichen Prüfungen, Regelung zivil- oder arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen können Strafanzeigen und damit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verhindern.

    Vorbereitende Beratung

    Bei nicht vermeidbaren Verfahren steht zunächst die Vorbereitung auf den Ermittlungseingriff im Vordergrund. Es geht z.B. um Informationen über die Rechte und Pflichten bei einer Durchsuchung, mögliche Reaktionen auf die Vernehmung von Firmenmitarbeitern, das Verhalten bei eigener Vernehmung, die Sicherung finanzieller Bewegungsfreiheit, Regelung von Vertretungsbefugnissen im Fall einer Inhaftierung etc.

    Verteidigung im Verfahren

    Eine Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen verlangt
    eine Betrachtungsweise des Sachverhalts über den strafrechtlichen Tellerrand hinaus: Schadensersatzansprüche, steuerliche und abgabenrechtliche Haftung, berufsrechtliche Folgen wiegen oft schwerer als die strafrechtliche Verurteilung und müssen insbesondere bei einverständlichen Regelungen und Erledigungen Berücksichtigung finden. 

     

    Ihr Ansprechpartner: Dr. Steffen Reinhard

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

Den Flyer der letztjährigen Veranstaltung finden Sie hier