Eintragung einer ausländischen Zweigniederlassung ins Handelsregister

Ausländische Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen können nach Auffassung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. 10. 2009 - I-3 Wx 142/09 nicht im deutschen Handelsregister eingetragen werden. 
Gemäß § 13 HGB haben Einzelkaufleute und juristische Personen die Errichtung einer Zweigniederlassung beim Gericht der Hauptniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Antragstellerin, eine GmbH deutschen Rechts mit Sitz in Duisburg, begehrt die Eintragung einer ausländischen Zweigniederlassung. Das Registergericht lehnt die Eintragung ab; die dagegen eingelegten Rechtmittel bleiben erfolglos.

Das OLG Düsseldorf stellt hierzu zunächst fest, dass § 13 I 1 HGB nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Eintragung einer ausländischen und im ausländischen Register eingetragenen Zweigniederlassung im Handelsregister des inländischen Unternehmens verpflichtend ist. Ferner handelt es sich bei der Eintragung einer ausländischen Zweigniederlassung auch nicht um eine jedenfalls eintragungsfähige Tatsache. Dies sind solche Tatsachen, denen im Einzelfall eine derartige Bedeutung zukommt, dass die Gefahr der Überfrachtung des Handelsregisters zurückzutreten hat; ansonsten sind nur Tatsachen eintragungsfähig, deren Eintragung gesetzlich zugelassen ist. Den Zwecken des Handelsregisters, die eingetragenen Rechtsverhältnisse zutreffend wiederzugeben und die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu gewährleisten, ist hier – aus Sicht des deutschen Rechts – hinreichend Rechnung getragen, wenn sowohl Hauptniederlassung bzw. Gesellschaft als auch Zweigniederlassungen in dem Handelsregister eines Gerichts desjenigen Landes eingetragen werden, in dem sie gelegen sind. Auf den Umstand, dass deutsche Handelsregister keine Auskunft über im Ausland gelegene Niederlassungen erteilen, kann sich der Rechtsverkehr ohne Weiteres einstellen. Für eine hiesige Eintragung sämtlicher Zweigniederlassungen besteht kein unabweisbares Bedürfnis.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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