VW scheitert mit Klage gegen die Marke „SWIFT GTi“ von Suzuki

Der EuG sieht in seinem Urteil vom 21.03.2012 keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Volkswagen kann sich der Eintragung der von Suzuki angemeldeten Gemeinschaftsmarke SWIFT GTi nicht widersetzen. Das EuG hat die Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) bestätigt, wonach keine Gefahr von Verwechslungen zwischen dieser Marke und den älteren Marken „GTI“ von Volkswagen besteht.

Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates v. 20. 12. 1993 über die Gemeinschaftsmarke ermöglicht dem Inhaber einer älteren Marke, der Anmeldung einer Marke zu widersprechen, wenn wegen deren Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum in dem Gebiet, in dem die ältere Marke Schutz genießt, die Gefahr von Verwechslungen besteht. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Im Oktober 2003 meldete der japanische Autohersteller Suzuki beim HABM das Wortzeichen SWIFT GTi als Gemeinschaftsmarke für Kraftfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör an. Volkswagen, die Inhaberin der deutschen Wortmarke GTI und der internationalen Marke GTI – u. a. mit Wirkung in Schweden, den Benelux-Staaten, Frankreich, Italien und Österreich – für Kraftfahrzeuge und deren Teile ist, erhob gegen die Anmeldung von Suzuki Widerspruch mit der Begründung, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Das HABM wies den Widerspruch zurück und verneinte eine Verwechslungsgefahr. Jede Ähnlichkeit dieser Marken hinsichtlich der Buchstabenkombination „gti“, die intuitiv als Hinweis auf bestimmte technische Merkmale eines Autos oder seines Motors wahrgenommen werde, werde nämlich durch den Modell-Phantasienamen SWIFT im Anfangsteil der angemeldeten Marke weitgehend ausgeglichen oder sogar völlig aufgewogen.

Mit seinem Urteil bestätigt das EuG diese Beurteilung und weist die Klage von Volkswagen gegen die Entscheidung des HABM ab. Es stellt fest, dass das HABM fehlerfrei angenommen hat, dass die Buchstabenkombination „gti“ von Fachleuten der Automobilbranche als beschreibend wahrgenommen werde und für das allgemeine Publikum nur äußerst geringe originäre Unterscheidungskraft habe. Das HABM hatte insoweit u. a. berücksichtigt, dass das Sigel GTI von vielen Autoherstellern in ganz Europa (wie z. B. Rover, Nissan, Mitsubishi Peugeot, Suzuki und Toyota) umfangreich genutzt wird, um die technischen Merkmale verschiedener Fahrzeugmodelle anzugeben, und dass es weitere Marken mit dem Sigel GTI gibt (wie z. B. Peugeot GTI oder Citroën GTI). Zudem hat das HABM das Wort SWIFT, das als Phantasiebegriff aufgefasst wird und am Anfang der angemeldeten Marke steht, zu Recht als deren unterscheidungskräftigeres Element angesehen.

Folglich ist das HABM zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass jede bildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken durch den Modellnamen SWIFT weitgehend ausgeglichen oder sogar völlig aufgewogen werde. Ebenso hat das HABM zu Recht die Ansicht vertreten, dass ein Durchschnittsverbraucher in Schweden, den Benelux-Staaten, Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich nicht bloß wegen der Kombination der drei Buchstaben „gti“, annehmen würde, dass alle Autos, ihre Teile oder ihr Zubehör vom selben Hersteller stammten, und dass somit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. (EuG, Urt. v. 21. 3. 2012 – T-63/09)

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