Beschluss des Deutschen Patent- und Markengerichts betreffend die Löschung der Marke „Post“

Pressemitteilung des BPatG vom 4.11.2010: Die Marke „Post“ war am 3. 11. 2003 für verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Briefen und Paketen eingetragen worden. Auf die Löschungsanträge mehrerer Konkurrenten hin hatte das Deutsche Patent- und Markenamt die Löschung der Marke angeordnet. Diese Entscheidung hat das BPatG nunmehr aufgehoben.

Das BPatG hat ausgeführt, dass die Marke aus einer Angabe bestehe, die zur Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne, so dass die Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8 II Nr. 2 MarkenG erfüllt seien. Eine Löschung der Marke scheide aber dennoch aus, weil sich diese bereits vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Eintragung in Folge ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen gem. § 8 III MarkenG durchgesetzt habe.

Dies ergebe sich aus einem Gutachten eines Marktforschungsinstitutes vom Februar 2003. Die Verkehrsumfrage hatte ergeben, dass über 75 % der befragten Personen die beanspruchten Beförderungs- und Zustelldienstleistungen dem Unternehmen Deutsche Post zuordnen. Das reicht nach Auffassung des BPatG für eine Eintragung der Marke auf der Grundlage der Verkehrsdurchsetzung aus. (BPatG – 26 W (pat); 24/06; 26 W (pat) 25/06; 26 W (pat) 26/06; 26 W (pat) 27/06; 26 W (pat) 29/06; 26 W (pat) 115/06)

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