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Grundsatzurteil pro Kirchenautonomie

Die von RA Dr. Dollmann vertretene diakonische Einrichtung muss den Zutritt betriebsfremder Gewerkschaftsmitarbeiter ins Haller Diakoniekrankenhaus zur Mitgliederwerbung und -information und die Anbringung eines sog. "Schwarzen Bretts" der Gewerkschaft verdi nicht dulden, entschied das Arbeitsgericht Heilbronn am 26. März 2009 nach mehr als 4 Monaten Verfahrensdauer. Der Streit hat Grundsatzbedeutung für 1,3 Millionen kirchliche Mitarbeiter.
 
Die Gewerkschaft Verdi will bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, um den Zutritt zum Diakoniekrankenhaus (Diak) in Schwäbisch Hall zu erreichen. Kirchliche Einrichtungen haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eigenes kirchliches Recht zu setzen, das in besonderen Kirchengesetzen die Mitbestimmung der Mitarbeiter paritätisch regelt. Die als Dienstnehmer bezeichneten Mitarbeiter haben teilweise weitergehende Gestaltungs- und Mitbestimmungsrechte als im weltlichen Bereich. Weder werden in Württemberg Tarifverträge mit der Kirche geschlossen noch gilt das Betriebsverfassungsgesetz.

Dennoch: Verdi-Sekretär Schmid pocht auf Artikel 9 des Grundgesetzes "zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen". Zwar verwehrte
das Bundesverfassungsgericht 1981 Gewerkschaftern den Zutritt zur kirchlichen Pflegeanstalt Bethel. Doch 1995 wurde entschieden, dass einem hauptamtlichen
Funktionär die Tür geöffnet werden muss - allerdings in einem privaten Betrieb.
 Die Gewerkschaft vertritt die Auffassung, dass ein Staatskirchenvertrag mit dem Land
"die Verhältnisse zwischen Kirche und Staat auf neue Fundamente stellt", womit die erstmals in der Weimarer Verfassung statuierte kirchliche Selbstbestimmung überholt sei.
 
Der Rechtsstreit ist von großer grundsätzlicher Bedeutung, da in Deutschland kirchliche Einrichtungen nach dem Staat zweitgrößter Arbeitgeber sind.
Bundesweit stehen 1,3 Millionen Angestellte und Arbeiter auf der Lohnliste, davon rund 300 000 in Baden-Württemberg. 

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