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Gleiches Erbrecht für nichteheliche und eheliche Kinder

Der Deutsche Bundestag hat am 24. 2. 2011 das Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht beschlossen.

Aktuelle Rechtslage

Im Erbrecht sind nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme Bestand, die das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. 8. 1969 vorsah. Diese Sonderregelung führt dazu, dass vor dem 1. 7. 1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute kein gesetzliches Erbrecht nach ihren Vätern haben, wenn diese am 2. 10. 1990 in der damaligen Bundesrepublik gelebt haben.

Entscheidung des EGMR

Der EGMR hat am 28. 5. 2009 in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt, dass die bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. 7. 1949 geboren wurden, im Widerspruch zur EMRK steht.

 

Neuregelung

Das Gesetz sieht vor, dass alle vor dem 1. 7. 1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden:

Für künftige Erbfälle nach der Verkündung der Neuregelung werden alle vor dem 1. 7. 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie werden genau wie eheliche Kinder zu gesetzlichen Erben. 
Besonderheiten gelten für Erbfälle, die sich bereits vor dem Verkünden der Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden.

Die Neuregelung ist auf Todesfälle erweitert worden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. 5. 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung können die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihre Rechtstellung und damit auf ihr erlangtes Erbe vertrauen. Das Gesetz tritt deshalb rückwirkend zum 29. 5. 2009 in Kraft. 

Der Entwurf sah die weitere Einschränkung vor, dass auch für Erbfälle ab dem 29. 5. 2009 die Neuregelung nur gelten sollte, wenn zu diesem Zeitpunkt entweder das nichteheliche Kind oder ein Elternteil noch lebte. Hintergrund dieser Einschränkung war, dass die vorgesehene Rückwirkung die Benachteiligung des nichtehelichen Kindes beseitigen, nicht aber die rechtliche Stellung von entfernteren Verwandten verbessern sollte. Das jetzt vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz verzichtet auf diese Einschränkung, so dass für Erbfälle ab dem 29. 5. 2009 die Neuregelung auch den Verwandten des nichtehelichen Kindes zugute kommt. 

Lag der Erbfall bereits vor dem 29. 5. 2009, muss es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme ist für Fälle geplant, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, z. B. weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.

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