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Bundeskabinett beschließt Verlängerung der konjunkturellen Kurzarbeit

Wird im Jahr 2010 mit konjunktureller Kurzarbeit begonnen, so zahlt die Bundesagentur für Arbeit (BA) bis zu 18 Monate lang Kurzarbeitergeld. Dies sieht die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vor, die das Bundeskabinett am 25.11.2009 beschlossen hat. Ohne die Verordnung würde ab dem 1.1.2010 die gesetzliche Bezugsfrist von sechs Monaten gelten. Unternehmen, die im Laufe des Jahres 2009 mit Kurzarbeit begonnen haben oder beginnen, kommt allerdings noch eine Bezugsfrist von 24 Monaten zugute.

Erleichterungen bei Sozialabgaben gelten bis Ende 2010 fort
Durch die neue Verordnung unberührt bleiben die im Zuge der Konjunkturmaßnahmen der Bundesregierung beschlossenen Erleichterungen der Kurzarbeit. Die BA übernimmt daher weiterhin für die ersten sechs Monate der Kurzarbeit die Hälfte der Sozialabgaben, bei Qualifizierung sogar ganz. Ab dem siebten Monat werden sie komplett für die Kurzarbeiter übernommen. Diese Entlastung ist allerdings bis zum 31.12.2010 befristet. Ab 2011 müssen Arbeitgeber daher voraussichtlich wieder in vollem Umfang selber für die Sozialbeiträge auf das Kurzarbeitergeld aufkommen.

Voraussetzungen für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird gezahlt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen vorübergehend und nicht vermeidbar in erheblichem Umfang verkürzt wird. Dabei müssen die Voraussetzungen der §§ 169 bis 182 SGB III erfüllt sein. Das Kurzarbeitergeld i.H.v. 60 bzw. 67 Prozent (für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind) des Gehalts wird vom Arbeitgeber an die betroffenen Arbeitnehmer ausgezahlt.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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