Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers

Durch Urteil des OLG Brandenburg vom 24.02.2022 (Az. 12 U 254/20) wurde erneut die Rechtsprechung bestätigt, dass der Bauunternehmer, der eine Baustelle im Bereich des öffentlichen Verkehrsraums betreibt, für diese verkehrssicherungspflichtig ist.

Der Bauunternehmer hat die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht zu überwachen und erforderlichenfalls auch gegenüber Dritten durchzusetzen.

Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, bei welchem ein Motorradfahrer aufgrund nicht vorhandener Hinweise auf eine mit Sand bedeckte Fläche nach einer Linkskurve gestürzt war und sich schwer verletzt hatte.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatte der Bauunternehmer hier eine Gefahrenquelle geschaffen und hätte daher die Baustelle ausreichend absichern, d.h. geeignete Schilder und Absperrungen aufstellen müssen. Ferner trofft den Bauunternehmer auch eine Überwachungspflicht und zwar auch an arbeitsfreien Tagen. Der Unfall hatte sich an einem Sontag ereignet. Das Gericht war der Ansicht, auch an diesem Tag hätte der Bauunternehmer die Baustelle kontrollieren müssen.

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen des Bau- und Architektenrechts ist Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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