Ein Architekt haftet 10 Jahre, wenn er grob fahrlässig keine Abdichtung nach DIN 18195 gegen drücken

Obwohl dem Architekten bei der Planung eines Gewerbehauses in einem grundwassergefährdeten Gebiet die Möglichkeit der Grundwassergefährdung bekannt war, plante er keine Abdichtung gegen drückendes Wasser. Er holte weder ein Bodengutachten, noch eine Auskunft über die Grundwasserstände ein, weil auch in der näheren Umgebung keine Häuser mit einer so genannten "weißen Wanne" errichtet worden waren. 7 Jahre nach Fertigstellung des Objekts treten im Kellergeschoss Feuchtigkeitsschäden auf, die auf einen erhöhten Grundwasserstand zurückzuführen sind. Der Architekt beruft sich auf Verjährung.

Das Gericht gibt dem Bauherrn Recht, da der Architekt sich bewusst unwissend gehalten habe, obwohl ihm als ortsansässigem Architekten bekannt gewesen sei, dass ein Grundwassergefährdungstatbestand vorliegen könnte. Das Gericht ist zwar von einem Organisationsverschulden ausgegangen, das nach herrschender Meinung regelmäßig nur in Betracht kommt, wenn die zu erbringende Leistung  arbeitsteilig erbracht wird. Die Entscheidung rechtfertigt sich jedoch dennoch, weil sich der Architekt quasi arglistig selbst unwissend hielt und die Haftung des Organisationsverschuldens aus dem Sachverhalt Arglist entwickelt wurde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2007 - NZBau 2008, 392).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

Den Flyer der letztjährigen Veranstaltung finden Sie hier