Bundesgerichtshof: VOB/B gilt nicht uneingeschränkt bei Anwendung gegenüber Verbrauchern

In einer lange erwarteten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die VOB/B auch dann, wenn sie in Gänze unverändert gegenüber einem Verbraucher zur vertraglichen Grundlage gemacht wird, dem AGB-Recht unterliegt mit der Konsequenz, dass alle Klauseln auf ihre Wirksamkeit hin überprüfbar sind.

Insbesondere Klauseln, welche den Verbraucher unangemessen benachteiligen, werden in Zukunft für unwirksam erklärt werden. Prüfungsmaßstab hierfür ist das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB. So ist davon auszugehen, dass die von 5 auf 4 Jahre verkürzte Gewährleistungszeit in § 13 Ziffer 4 (1) VOB/B sowie die fiktive Abnahme in § 12 Nr. 5 (1) VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbrauchern in jedem Falle unwirksam ist, soweit Auftragnehmer die VOB/B gegenüber ihren privaten Kunden (Verbrauchern) als Vertragsgrundlage stellen. Bei privaten Bauvorhaben wird man also zukünftig grundsätzlich von einer 5-jährigen Gewährleistungsfrist ausgehen müssen. Das Urteil birgt auch Haftungspotenzial für Architekten und Ingenieure, die im Namen ihres Auftraggebers die VOB/B zur Vertragsgrundlage machen, wenn einzelne Klauseln im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung einer richterlichen Überprüfung nicht standhalten.

Ein Beispiel: Wer sich auf die Wirksamkeit der fiktiven Abnahme nach § 12 Nr. 5 (1) VOB/B verlässt und deshalb keine Maßnahmen ergreift, um die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen nachweisen zu können, kann eine böse Überraschung erleben, wenn in einem gerichtlichen Verfahren eine tatsächlich vorliegende fiktive Abnahme nicht als Abnahme gewertet wird und anschließend die Mangelfreiheit der Leistung nicht mehr festgestellt werden kann, weil die Leistung nicht mehr einsehbar ist (BGH, Urteil vom 24.07.2008 - VII-ZR-55/07).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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