Architekten und Ingenieure - Vorsicht bei der Auftragsvergabe!

Wenn ein Architekt bei der Beauftragung eines Handwerkers nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass er diesen Auftrag im Namen des Bauherrn vergibt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Architekt selbst Auftraggeber ist mit der Folge, dass von ihm auch die Bezahlung des Auftrages verlangt werden kann.

Praxistipp: 
Der Bundesgerichtshof hat auf eine Selbstverständlichkeit hingewiesen. Soweit dem Architekten oder Ingenieur von seinem Auftraggeber nicht ausdrücklich Vollmacht erteilt wurde, im Namen des Bauherrn Aufträge zu erteilen, muss der Beauftragende immer mit einer eigenen Inanspruchnahme rechnen. Er sollte sich deshalb in seinem schriftlichen Vertrag ausdrücklich bestätigen lassen, welche Aufträge er bis zu welchem Volumen eigenständig für den Bauherrn vergeben darf. Andernfalls hat er die Vergabe von Auftragsergänzungen und Änderungen der beauftragten Leistung dem Auftraggeber zu überlassen (BGH - Urteil v. 07.12.2006 - Vii ZR 166/05).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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