Abdichtungsarbeiten sind vom Architekten zu überwachen!

Fast unzählig sind die Entscheidungen der Gerichte, die sich mit Mängeln aufgrund mangelhafter Abdichtung an Gebäuden beschäftigen. Der Bundesgerichtshof nimmt eine gesteigerte Überwachungspflicht des Architekten, der als Bauleiter bestellt ist, an, wenn bei mangelhafter Ausführung nicht unerhebliche Schäden drohen können. Im vorliegenden Fall wurden vom Architekten Abdichtungsarbeiten zur Ableitung von Regenwasser an einer innen liegenden Rinne von Glasdächern nicht überwacht. Es traten Undichtigkeiten auf, die zu einem Schaden führten. Das Oberlandesgericht sprach dem Bauherrn einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten zu, da die Ausführung der konkreten Dachkonstruktion schadensträchtige Details beinhaltete und die fachgerechte Ausführung der Abdichtung im Bereich des wasserführenden Rinnenblechs und der Folie nicht selbstverständlich angenommen werden könne. Der Architekt hätte diese kritischen Arbeiten überwachen müssen.

Praxishinweis: 
Lediglich einfache, in der Regel nicht schadensträchtige Arbeiten, muss der Architekt nicht überwachen. Im Zweifel oder wenn ihm ein Handwerker als nicht besonders sorgfältig bekannt ist, hält ihn die Rechtsprechung jedoch für verpflichtet, eine Mängel verhindernde Überwachung durchzuführen. Er kann deshalb im Einzelfall zu einer sehr intensiven, sogar täglichen Überwachung der auszuführenden Arbeiten verpflichtet sein (OLG Zelle, Urteil vom 18.10.2006, BauR 2007, 1602).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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