Zahlungspflicht für vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen

Sichert ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Sonderzahlungen vertraglich zu, muss er sich auch bei schlechter Auftragslage an die Vereinbarung halten. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Laborleiters statt. Dessen Arbeitsvertrag enthielt eine Festlegung über die Zahlung einer jährlichen Mindesttantieme in Höhe von 25 % des monatlichen Bruttolohns. Wegen der schlechten Auftragssituation kürzte die Geschäftsführung die Sonderzahlung jedoch auf nur noch 20 %. Der Kläger war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Nach Ansicht des LAG hätten sich beide Parteien über eine Änderung des Arbeitsvertrags einigen müssen. Der Arbeitgeber habe den Bonus nicht einseitig reduzieren dürfen. Da die Parteien keine gütliche Einigung anstrebten, müsse der Unternehmer die Tantieme in vereinbarter Höhe zahlen. Rechtlich unerheblich sei, dass die Kürzung den Kläger und seine Kollegen vor der drohenden Arbeitslosigkeit retten würde - moralische Wertungen dürfe das Gericht nicht treffen (AZ: 6 Sa 142/08).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024