BAG 12.03.2009: Unwirksamkeit einer Eigenkündigung

Auch eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigung bedarf zwar nach § 626 Abs.1 BGB eines wichtigen Grundes. Fehlt dieser, kann aber regelmäßig nur der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend machen. Dagegen verstößt der Arbeitnehmer mit einer Berufung auf die Unwirksamkeit der Kündigung in aller Regel gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.


Der Kläger war bei der B. GmbH als Marketing- und Vertriebsleiter beschäftigt. Die B-GmbH befand sich seit August 2002 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. In der Folge kam es immer wieder zu Verzögerungen oder einem gänzlichen Ausfall der Gehaltszahlungen. Nachdem der Geschäftsführer der B. GmbH im August 2003 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der B. GmbH wegen der Gehaltsrückstände (in Höhe von rund 54.000 Euro) fristlos.

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung dieser Gehaltsrückstände. Er behauptete, dass sein Arbeitsverhältnis im September 2003 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen sei. Das Arbeitsverhältnis habe im Zeitpunkt des Betriebsübergangs ungekündigt fortbestanden, da seine zuvor ausgesprochene Eigenkündigung unwirksam gewesen sei. Es habe an einem wichtigen Grund im Sinn von § 626 Abs.1 BGB gefehlt, weil er die B-GmbH wegen der Gehaltsrückstände nicht abgemahnt habe. Im Übrigen habe er auch die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs.2 S.1 BGB nicht eingehalten.

 

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Unwirksamkeit seiner Kündigung berufen. Zwar gelten auch für vom Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigungen die Wirksamkeitsanforderungen des § 626 BGB; die Kündigung muss also durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein und innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von den die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen erklärt werden. Die Unwirksamkeit einer solchen arbeitnehmerseitigen außerordentlichen Kündigung kann aber regelmäßig nur der Arbeitgeber gerichtlich geltend machen.

Nimmt ein Arbeitgeber – wie hier – die schriftliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers dagegen hin, so kann sich der Arbeitnehmer in aller Regel nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Anderenfalls verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("Venire contra factum proprium").

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